Schranken für die Sammler von Abwurfstangen
Das OLG Rostock hat mit Urteil vom 27.03.2020 die Sammler von Abwurfstangen in ihre Schranken verwiesen. Mit diesem Urteil haben die Jäger in der ganzen Bundesrepublik nun eine rechtliche Handhabe gegen die Stangensammlerei vorzugehen. Konkret könnt ihr euch jetzt dagegen wehren, dass sich Personen während der Abwurfzeit der Hirsche außerhalb der Wege im Revier aufhalten.
Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für die Praxis der Stangensammlerei und zeigt jedem Jagdausübungsberechtigten auf, wie er in seinem Revier das strafbare Sammeln von Abwurfstangen zukünftig untersagen kann.
Begründung der Klage gegen das Sammeln von Abwurfstangen
In Zeiten zunehmender Verrohung der Jagd durch Verkürzung der Schonzeiten und des Einsatzes von Nachtsichttechnik kommt der Ruhe des Rotwildes in den Monaten Februar und März eines jeden Jahres eine besondere Bedeutung zu.
Das Rotwild hat in dieser Zeit den Stoffwechsel auf Sparflamme zurückgefahren, seine Körpertemperaturen heruntergekühlt und seine Äsungsaufnahme verringert. Kommt es zu einer Beunruhigung des Rotwildes, wird es in seinem Biorhythmus gestört.
Dies kann erhebliche ökologische und wirtschaftliche Schäden zur Folge haben. Das beunruhigte Wild kann mitunter teils enorme Schälschäden verursachen. Der durch die Trockenheit und den Käferbefall ohnehin arg gebeutelte Deutsche Wald wird so weiter geschädigt.
Das Urteil räumt zwar das Betretungsrecht für Jedermann für den Wald nicht aus, es beschränkt dieses Recht jedoch im Zeitraum vom 15. Januar bis zum 30. April ausschließlich auf die Nutzung von Waldwegen.
Das Urteil des OLG Rostock und die Klageschrift findet ihr in unserem Dokumentationsbereich.