Jagdausübung unter Corona-Einschränkungen
Gemäß SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 3. April 2020 (GVOBl. M-V S. 129) Hinweise des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt in Mecklenburg-Vorpommern betreffend der Einreise von Jagdausübungsberechtigten aus anderen Bundensländern.
Mit der Neufassung der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 3. April 2020 (GVOBl. M-V S. 129) ist die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 17. März 2020 (GVOBl. M-V S. 82), die zuletzt durch Verordnung vom 23. März 2020 (GVOBl. M-V S. 90) geändert wurde, aufgehoben worden.
Zur Klarstellung, inwieweit die Jagdausübung in Mecklenburg-Vorpommern von den zurzeit geltenden Einschränkungen betroffen ist, werden bezüglich der Einreise von Jagdausübungsberechtigten aus anderen Bundesländern in problematischen Fällen nachfolgende Hinweise gegeben.
Die Landesregierung hat aufgrund der anhaltenden Bedrohungssituation durch das Coronavirus zum Schutze der gesamten Bevölkerung am 3. April 2020 weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen. Sie dienen der Umsetzung der Leitlinien der Bundesregierung und der Regierungschefs der Länder zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland und verlangt von jedem Bürger und von den Gästen erhebliche Einschränkungen.
Nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung (SARS-CoV-2-BekämpfV) sind alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern untersagt, soweit § 4 Absatz 2 bis 6 SARS-CoV-2-BekämpfV nichts Anderes bestimmen. Das betrifft auch die Gruppe der Jagdausübungsberechtigten, der Jagderlaubnisinhaber oder der gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 LJagdG M-V anerkannten Schweißhundeführer. Für diese Personengruppen liegt von dem vorgenannten Verbot grundsätzlich weder eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 SARS-CoV-2-BekämpfV (Reisen, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten zwingend erforderlich sind) noch nach § 4 Abs. 4 SARS-CoV-2-BekämpfV (Anlässe, bei denen die Anwesenheit der reisenden Person aus rechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist) vor.
Diese Rechtslage ist im Hinblick auf das Regelungsziel einer weitest gehenden Vermeidung von Kontakten auch gewollt. Dementsprechend sind Ausnahmen von den Reiseverboten nur für Anlässe in Betracht zu ziehen, bei denen die Anwesenheit der reisenden Person „zwingend erforderlich“ ist. Die Voraussetzungen dieser eng auszulegenden Ausnahmebestimmung dürften für den „gebietsfremden“ Jagdausübungsberechtigten, Jagderlaubnisinhaber oder anerkannten Schweißhundeführer in der Regel nicht gegeben sein.
Das Jagdrecht bietet insoweit dem abwesenden Jagdausübungsberechtigten die Möglichkeiten, einem ortsansässigen Jäger (Jagdgast) zum Zwecke der Wildschadensverhütung eine Jagderlaubnis zu erteilen (§ 13 Absatz 1 LJagdG M-V) sowie einen Jagdschutzbeauftragten zu bestellen und der Jagdbehörde gegenüber zu benennen (§ 24 Absatz 2 LJagdG M-V). Weiterhin können zur Beaufsichtigung der Jagd jagdpachtfähige Personen als Jagdaufseher bestellt werden, welcher durch die Jagdbehörde bestätigt werden muss (§ 25 Absatz 1 LJagdG M-V). Das von einem Jagdausübungsberechtigten verfolgte Ziel, etwa den Verpflichtungen aus dem Jagdpachtvertrag nachzukommen, lässt sich somit im Einklang mit den gültigen rechtlichen Bestimmungen für die derzeitige Ausnahmesituation lösen.
Sollte ein Jagdausübungsberechtigter aus einem anderen Bundesland nachweislich die vorgenannten jagdrechtlichen Möglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft haben, kann ihm die für seinen Jagdbezirk zuständige untere Jagdbehörde zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens durch Schwarzwild eine entsprechende Berechtigung zur Einreise aus zwingenden rechtlichen Gründen schriftlich attestieren, sofern eine anderweitige Abhilfe nicht möglich ist (§ 4 Abs. 4 SARS-CoV-2-BekämpfV).
Auf diese Weise kann die Einreise von Jagdausübungsberechtigten aus anderen Bundesländern in problematischen Einzelf11ällen ermöglicht werden.
Im Auftrag
Martin Rackwitz
Bildquellen
- Ministerium für Landwirtschaft MV: Regierung MV