Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die ASP
Jagdausübungsberechtigte haben zur Vorbeugung vor der Einschleppung und zur
Erkennung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im gesamten Landkreis
Vorpommern-Greifswald:
- eine verstärkte Bejagung von Wildschweinen durchzuführen,
- eine verstärkte Fallwildsuche durchzuführen,
- jedes erlegte Wildschwein nach den jagdlichen Vorgaben mit einer Wildmarke und einem Wildursprungsschein eindeutig zu kennzeichnen,
- von jedem erlegten Wildschwein Proben nach näherer Anweisung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Vorpommern-Greifswald zur virologischen Untersuchung auf ASP zu entnehmen, zu kennzeichnen und der vom VLA bestimmten Stelle zuzuführen,
- jedes verendet aufgefundene Wildschwein einschließlich Unfallwild sowie krank erlegte Wildschweine unverzüglich unter Angabe des Fundortes beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLA) anzuzeigen, mit einer Wildmarke und einem Wildursprungsschein eindeutig zu kennzeichnen und Proben nach näherer Anweisung des VLA zu entnehmen und der vom VLA bestimmten Stelle zuzuführen;
- beprobte verendet aufgefundene Wildschweine einschließlich Unfallwild sowie krank erlegte Wildschweine am Fundort zu belassen, soweit Verkehrssicherungspflichten dem nicht entgegenstehen. Sofern eine unschädliche Beseitigung der Tierkörper aus Gründen der
Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, wird diese vom VLA angeordnet und in eigener Zuständigkeit durch den im Land zuständigen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 beseitigt. Jagdausübungsberechtigte haben bei der Bergung der Tierkörper oder Tierkörperteile nach näherer Anweisung des VLA Vorpommern-Greifswald mitzuwirken. - für alle entnommenen Proben Probenbegleitscheine auszufüllen, die die folgenden Angaben enthalten müssen:
- Nummer der Wildmarke bzw. des Wildursprungsscheins,
- geografisches Gebiet, in dem das Tier verendet aufgefunden bzw. erlegt wurde, einschließlich der Rechts-Hochwerte,
- Datum, an dem das Tier verendet aufgefunden bzw. erlegt wurde,
- Person, die das Tier verendet aufgefunden oder erlegt hat,
- Alter und Geschlecht des Wildschweins,
- falls erlegt: Symptome vor dem Erlegen,
- falls verendet aufgefunden: Zustand des Tierkörpers, ergänzt um das Ergebnis der pathologisch-anatomischen Untersuchung des Tierkörpers durch den Amtstierarzt oder amtlich beauftragten Tierarzt.
- Aufwendungen der privaten und kommunalen Jagdausübungsberechtigten für die verstärkte Bejagung und verstärkte Suche nach verendeten Wildschweinen sowie für die angeordnete Probenahme nach den Nummern 4 und 5 sind durch die Aufwandsentschädigungen nach den Nummern 2 und 4 der Verwaltungsvorschrift über die Entschädigung von Maßnahmen zur
Vorbeugung vor der Afrikanischen Schweinepest bei der Schwarzwildbejagung - in Mecklenburg-Vorpommern und nach Nummer 10 des Erlasses zur Überwachung der Wildschweine auf Schweinepest in Mecklenburg-Vorpommern als angemessener Ersatz abgegolten.
- Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 7 der Allgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 37 TierGesG kraft Gesetzes gilt.
- Die Überwachung der Maßnahmen erfolgt durch das VLA.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Widerruf der Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten.
Die Begründung dieser Allgemeinverfügung ASP und die zugrunde liegenden rechtlichen Rahmenbedingungen findet ihr in unserem Downloadbereich.
Bildquellen
- Allgemeinverfügung ASP: Rolfes/DJV