Wohin mit dem Schlüssel für den Waffenschrank
Das Urteil des OVG Münster vom 30.8.2023 ist höchst problematisch. Inhaltlich können Sie unsere Einschätzung der gemeinsamen Meldung mit dem Forum Waffenrecht entnehmen:
https://www.jagdverband.de/oberverwaltungsgericht-entscheidet-ueber-die-aufbewahrung-von-waffenschrankschluesseln
Kurz zusammen gefasst:
- Wir halten die Kernaussage des OVG, dass der Waffenschrankschlüssel in einem Behältnis der gleichen Sicherheitsstufe aufbewahrt werden muss für falsch. Es legt die Vorschriften des WaffG und der AWaffV zu streng aus und geht über den Wortlaut des Gesetzes und den Willen des Gesetzgebers hinaus. Andere Gerichte haben diese Frage anders beurteilt.
- Die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssel ist aber problematisch – die Anforderungen sind hoch.
- Die Verwendung eines Zweitschrankes mit Zahlenschloss um den Waffenschrankschlüssel aufzubewahren ist daher zu empfehlen.
Die Verunsicherung ist nach diesem Urteil groß und es ist eine Gratwanderung, was wir unseren Mitgliedern raten sollen: Einerseits sollten wir nicht den Eindruck erwecken, dass die Anforderungen, die das OVG verlangt nun das Maß der Dinge sind. Andererseits dürfen wir unsere Mitglieder auch nicht ins offene Messer laufen lassen, für den Fall, dass sie kontrolliert werden. Denn es ist anzunehmen, dass sich die Behörden im Zweifel an diesem Urteil orientieren werden, solange es noch keines des BVerwG gibt.
Ich bitte um Rückmeldung, wie die Reaktionen und Anfragen gegenüber den LJV sind. Ist es hilfreich wenn wir weitere Informationen – etwa in Form eines kurzen Frage-Antwort-Papiers zusammen stellen?
Im Auftrag von
Friedrich von Massow
Justitiar des DJV