ASP Ausbruch in Ludwigslust Parchim
Amtliche Feststellung des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Landkreis Ludwigslust Parchim.
Nun ist es also soweit, bei einem im Jagdgebiet Revier Ruhner Berge verendet aufgefundenen Frischling wurde am 24.11.2021 im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg Vorpommern (LALLF) das Virus der Afrikanischen Schweinepest (ASP) nachgewiesen. Der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Landkreis Ludwigslust-Parchim wurde somit amtlich festgestellt.
Aus diesem Grund tritt mit sofortiger Wirkung die Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Kraft.
Die gesamte Verordnung mit vollständigem Wortlaut findet ihr wie immer in unserem Downloadbereich.
Hier ein paar wesentliche (nicht vollständige) Details des Inhalts:
Festlegung von Restriktionsgebieten
- Um die Fundstelle des ASP-infizierten Wildschweins im Landkreis Ludwigslust-Parchim wird eine „Sperrzone II“ (gefährdetes Gebiet) festgelegt: Gebiete in der Allgemeinverfügung benannt. Der Geltungsbereich des gefährdeten Gebietes ist in der beigefügten Karte (Anlage 1) farblich dargestellt und befindet sich innerhalb der roten Markierungslinie.
- Um das gefährdete Gebiet wird eine „Sperrzone I“ (Pufferzone) wie folgt festgelegt: Gebiete der Pufferzone sind in der Allgemeinverfügung benannt.
Der Geltungsbereich der Pufferzone ist in der beigefügten Karte (Anlage 2) farblich dargestellt und befindet sich innerhalb der blauen Markierungslinie. - Um die Fundstelle des ASP-infizierten Wildschweins im Landkreis Ludwigslust-Parchim wird innerhalb des gefährdeten Gebietes ein „Kerngebiet“ (infizierte Zone) wie folgt festgelegt:
Das Kerngebiet umfasst:- die Gemeinde Ruhner Berge mit Ortsteilen und Ortslage: Marnitz, Jarchow, Leppin.
- die Gemeinde Ziegendorf mit Ortsteilen und Ortslage: Neu Drefahl und Meierstorf (teilweise)
Der Geltungsbereich des Kerngebiets ist in der beigefügten Karte (Anlage 3) farblich dargestellt und befindet sich innerhalb der schwarzen Markierungslinie.
Maßregeln im gefährdeten Gebiet für Tierhalter
- Tierhalter haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, dem Landrat des Landkreises LUP, Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (VLA) anzuzeigen.
- Tierhalter haben sämtliche Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können.
- Tierhalter haben geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Haltungsstandorte einzurichten.
- Tierhalter haben verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, unverzüglich nach näherer Anweisung VLA serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden.Tierhalter haben sicherzustellen, dass Hunde das Gelände der Schweinehaltung nur unter Aufsicht verlassen.
Maßnahmen im gefährdeten Gebiet allgemein
- Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
- Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung des VLA durchzuführen.
- Nach näherer Anweisung des VLA sind
- a) Hunde und
- b) Gegenstände, die bei der Jagd verwendet werden,
soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, im Falle des Buchstaben a durch ihren Halter und im Falle des Buchstaben b durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.
- Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.
- Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.
- Auf der Grundlage von § 14d Abs. 7 wird angeordnet, dass Hunde im gefährdeten Gebiet nicht frei umherlaufen dürfen.
Maßregeln im Umgang mit Schwarzwild und in Bezug auf die Jagdausübung
Im gefährdeten Gebiet gelten im Hinblick auf den Umgang mit Schwarzwild und der Jagd folgende Maßregeln:
- Personen, Fahrzeuge Gerätschaften und Gegenstände, die mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sein können, sind nach näherer Anweisung des VLA zu reinigen und zu desinfizieren.
- Gemäß § 14d Abs. 6 i.V.m. § 14a Abs. 10 der Schweinepest-Verordnung wird mit sofortiger Wirkung und bis auf Widerruf die Jagd auf alle Wildarten im gefährdeten Gebiet vollständig untersagt (vollständige Jagdruhe). Im Ergebnis der epidemiologischen Ermittlungen wird diese Jagdruhe ganz oder teilweise aufgehoben und durch andere jagdliche Maßnahmen ersetzt.
- Verendet aufgefundene Wildschweine sind unter Angabe des Fundorts dem VLA anzuzeigen und nach näherer Anweisung des VLA Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und die Proben mit einer vom VLA vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten haben oder zu einer vom VLA bestimmten Wildsammel- und Annahmestelle zu verbringen.
Maßregeln für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse und tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
Gemäß § 14i Abs. 1 der Schweinepest-Verordnung dürfenWildschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone undfrisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse, das oder die von Wildschweinen gewonnen worden ist oder sind, die in einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone erlegt worden sind, in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
Weitere Maßregeln im Kerngebiet
Der Fahrzeugverkehr in das und aus dem Kerngebiet oder im Kerngebiet und den Personenverkehr im Kerngebiet wird mit sofortiger Wirkung und bis auf Widerruf untersagt. Über begründete Ausnahmen entscheidet das VLA.
Das Kerngebiet wird durch einen Zaun soweit technisch möglich, vollständig eingegrenzt, um das Entweichen oder Zuwandern von Schwarzwild zu verhindern. Die Maßnahme ist nach § 37 Nr. 12 TierGesG zu dulden. Von der Maßnahme sind mindestens 2010 Flurstücke direkt betroffen. Weitere Flurstücke können indirekt betroffen sein.
Bitte informiert euch über weitere Details in der Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung.
Bildquellen
- Wildschwein Suhle ASP: DJV