Änderung Landesjagdgesetz
Entwurf zur geplanten Änderung des Landesjagdgesetzes
Kurze Übersicht darüber, was geändert werden soll. Die endgültige Fassung stellen wir Euch hier zur Verfügung, sobald sie abgestimmt ist.
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz – LJagdG M-V) Vom 22. März 2000
Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 126
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2020 (GVOBl. M-V S. 183, 184)
Abschnitt 1
§1 Gesetzeszweck
Hier wurde sinnhaft folgendes ergänzt:
Eine Naturverjüngung des Waldes soll ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht werden.
Abschnitt 2
§2 Gestaltung der Jagdbezirke
Satz 1 wird wie folgt ergänzt, bzw. geändert:
Die Abrundung von Jagdbezirken soll durch schriftlich abgeschlossenen Vertrag zwischen den Jagdausübungsberechtigten erfolgen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des jeweiligen Verpächters und ist bei der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Jagdbehörde kann den Vertrag beanstanden und für nichtig erklären, wenn die Abrundung nicht den Maßgaben der jagdrechtlichen Vorschriften entspricht. Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, wird die Abrundung der Jagdbezirke von der Jagdbehörde auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen vorgenommen. Dies kann im Rahmen einer Allgemeinverfügung erfolgen. Hierbei soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke wenig verändert werden. Jagdabrundungen, durch die ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert, sind, außer in den Fällen des Absatzes 3, unzulässig.
§5 Befriedete Bezirke
In Satz 5 wurden die Sportflugplätze durch das Wort Flugplätze ersetzt.
In Satz 7 wurde das Wort Autobahnen durch die Worte Straßen und Austobahnen ersetzt.
In Absatz 3, welche Wildarten in befriedeten Gebieten gefangen, getötet und sich angeeignet werden dürfen, wurden die Nutria zusätzlich aufgenommen.
§8 Jagdgenossenschaft
Absatz 3 wurde folgendermaßen geändert: Die Jagdgenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Die oberste Jagdbehörde kann eine Mustersatzung erlassen und durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass bei Einhaltung dieser Mustersatzung die Anzeige an die Stelle der Genehmigung tritt. Beschließt die Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass oder Änderung der Rechtsverordnung der Mustersatzung eine Satzung, so gilt die Mustersatzung der Rechtsverordnung.
Hinzugefügt wurde Absatz 7: Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, ein Jagdkataster zu führen und fortzuschreiben. Aus dem Jagdkataster müssen mindestens die Jagdgenossen und die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegenden Grundstücke, einschließlich deren Flächengröße, hervorgehen.
Hinzugefügt wurde Absatz 8: Die Jagdgenossenschaften sind den Gemeinden in Bezug auf die Ermäßigung der Gebühr für die Auskunft aus dem Liegenschaftskataster gleichgestellt.
§10 Hegegemeinschaft
In Absatz 1 wurde Schwarzwild entfernt und eine Bindung für Rotwild und Damwild zur Feststellung der Grenzen des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaft durch die Jagdbehörde festgelegt.
In Absatz 3 Satz 1 wurde der Begriff Wildbewirtschaftungsrichtlinie durch den Passus Verordnung über die Wildbewirtschaftung ersetzt.
Absatz 3 Satz 2 wurde folgendermaßen erweitert: Anpassung der Wildbestände an ihren Lebensraum unter Beachtung land- und forstwirtschaftlicher Erfordernisse, insbesondere der Naturverjüngung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen.
Absatz 5 lautet neu: Die Satzung und ihre Änderungen sind innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung durch die Jagdbehörde zu genehmigen. Die oberste Jagdbehörde kann eine Mustersatzung erlassen und durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass bei Einhaltung dieser Mustersatzung die Anzeige an die Stelle der Genehmigung tritt. Beschließt die Hegegemeinschaft nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass oder Änderung der Rechtsverordnung der Mustersatzung eine Satzung, so gilt die Mustersatzung der Rechtsverordnung.
§11 Jagdpacht
Absatz 1 wurde vollständig ersetzt durch: Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre.
Absatz 8 wurde neu hinzugefügt: Für Anpachtvereinbarungen juristischer Personen sind diese Bestimmungen anlog anzuwenden.
§12 Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutze der Jagd
Absatz 2 wurde duch eine zeitliche Abgrenzung konkretisiert. Hier wurde für die entgeltliche Jagderlaubnis der 01.04.-31.03. festgelegt.
Absatz 4 wurde erweitert durch: Jagderlaubnisse dürfen nur in dem Umfang erteilt werden, dass die Ziele dieses Gesetzes, insbesondere die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Jagdrechts, nicht beeinträchtigt werden.
Abschnitt 4
Jagdscheine und Gebühren
§ 16 Jagdscheingebühren und Jagdabgabe
Absatz 1 wurde erweitert. Die nicht verausgabten Jagdscheingebühren werden zusätzlich auch für die landesweite Beschaffung von Wildmarken und Wildursprungsscheinen verwendet.
Absatz 3 wurde konkretisiert. Inhaber eines Jugendjagdscheins wurden von der Jagdabgabepflicht ausgenommen.
In Absatz 5 Satz 1 wurde für die Verwendung der Jagdabgabe neben der Biotopgestaltung auch die Biotopverbesserung hinzugefügt.
Dem Absatz 5 wurde der Satz 7 hinzugefügt. Jagdabgabe für auch für sonstige Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens, zum Beispiel Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Wildseuchen, Projekte zur Erforschung und Fortentwicklung der Jagd, Jagdhundewesen.
Abschnitt 5
Jagdbeschränkungen und Jagdschutz
§17 Nachtjagd
Der Absatz wurde erweitert und überarbeitet. In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Januar kann Rot-, Dam- und Rehwild zur Nachtzeit erlegt werden, wenn nicht die Jagdbehörde Einschränkungen bestimmt. Bei schweren Wildschäden kann die Jagdbehörde die Jagd zur Nachtzeit außerhalb dieses Zeitraumes genehmigen. Die Jagdausübung beschränkt sich auf weibliches Wild der Altersklassen 0, 1 und 2 sowie männliches Wild der Altersklasse 0, ausgenommen Rehwild.
§18 Notzeit
Absatz 4 wurde neu hinzugefügt: Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Interesse der Wildschadensverhütung, der Erhaltung eines gesunden Wildbestandes, der Verhinderung von Wildseuchen, der Vermeidung ökologischer Beeinträchtigungen und zur Verhinderung von Missbräuchen die Fütterung und Kirrung von Wild durch Rechtsverordnung zu regeln. In der Rechtsverordnung können Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen vorgeschrieben oder ausgeschlossen und Beschränkungen über die Regelung in Absatz 2 hinaus festgelegt werden. Ferner kann in der Rechtsverordnung die Art der Ausbringung von Futter- und Kirrmitteln näher geregelt werden.
§19 Beunruhigen von Wild
Absatz 3 wurde neu hinzugefügt: Das Fangen, Markieren und Wiederfreilassen von Wild zu wissenschaftlichen Zwecken ist keine Jagdausübung und bedarf der Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten.
§19 a Gesellschaftsjagd
Dieser Paragraph wurde neu aufgenommen. Eine Jagd wird als Gesellschaftsjagd ausgeübt, wenn an ihr mehr als drei Personen als Jagdausübende teilnehmen.
§21 Abschussregelung
Absatz 1 wurde ersetzt durch folgenden Absatz: Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Zur Feststellung der Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat die untere Forstbehörde regelmäßig Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel zu erstellen und der Jagdbehörde vorzulegen. Die betroffenen Waldbesitzer haben die Erhebung des Zustandes der Vegetation durch die untere Forstbehörde zu dulden.
Absatz 1a wurde neu hinzugefügt: Für jede Schalenwildart ist, mit Ausnahme von Schwarzwild, die berechtigten Ansprüchen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft wahrenden, dreijähriger Abschussplan zu erstellen. Dieser ist der Jagdbehörde vom Jagdausübungsberechtigten getrennt nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen digital oder hilfsweise auf einem durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebenen Formblatt vorzulegen. Für Rot-, Dam- und Rehwild der jeweiligen Altersklassen 0 und 1 sowie der Altersklasse 2 des weiblichen Wildes ist ein Mindestabschussplan anzuzeigen. Die Abschusspläne sind der Jagdbehörde bis zum 15.02. vorzulegen. Die Nachweispflicht des rechtzeitigen Posteingangs trägt der zur Vorlage Verpflichtete.
Absatz 3 wurde teilweise überarbeitet: Die Abschusspläne werden, ausgenommen für Rot-, Dam- und Rehwild der Altersklassen 0 und 1 sowie der Altersklasse 2, durch die Jagdbehörde bestätigt oder festgesetzt.
Absatz 4 wurde folgendermaßen ergänzt: Die Beschlussfassung über den Abschussplan kann digital erfolgen.
Absatz 6 wurde ergänzt durch: Sofern das waldbauliche Betriebsziel ausweislich der in Absatz 1 benannten Stellungnahme gefährdet ist, werden die Abschusspläne durch die Jagdbehörde festgesetzt. In diesem Fall, ist das Einvernehmen mit dem Jagdbeirat herzustellen.
In Absatz 8 wird das vorgeschriebene Formblatt als nur noch hilfsweise anerkannt, bevorzugt sollen webbasierte Anwendungen verwendet werden.
In Absatz 12 wurde das Wort Richtlinie durch Verordnung ersetzt und die Wildbewirtschaftungsrichtlinie heißt jetzt Verordnung über die Wildbewirtschaftung.
§22 Sachliche Verbote
Absatz 2a wurde neu eingefügt. Es ist verboten, die Jagd im Umkreis von 300 Metern von der Mitte von Wildquerungshilfen (Wildunterführungen und Wildgrünbrücken) auszuüben oder Jagdeinrichtungen für die Ansitzjagd zu errichten. Ausgenommen ist die Ausübung der Nachsuche.
§23 Jagdschutz
Absatz 1 Satz 2 wurde ergänzt. Der Jagdschutz gilt jetzt auch für Suchhunde, sofern sie gekennzeichnet sind, sich aber vorübergehend ihrem Führer entzogen haben.
§24 Wildschutzmaßnahmen
Die Verpflichtung in Absatz 1 wurde spezifiziert. Umfasst ist auch die Mithilfe bei der Bekämpfung von Wildtierseuchen.
§28 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
Absatz 2 wurde durch einen weiteren referenzierenden Paragraphen erweitert. Es gilt nunmehr auch §6a des Bundejagdgesetzes.
§30 Jagdeinrichtungen
Absatz 1 wurde teilweise umformuliert. Der Grundeigentümer darf der Errichtung nur dann widersprechen, wenn ihm die Duldung der Anlage nicht zugemutet werden kann.
Absatz 3 wurde neu hinzugefügt. Bei einem Wechsel in der Person der jagdausübungsberechtigten Person hat die bisherige jagdausübungsberechtigte Person unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monate seit dem Wechsel, die von ihr errichteten oder übernommenen Jagdeinrichtungen zu entfernen, falls sie nicht von der ihr nachfolgenden jagdausübungsberechtigten Person übernommen werden.
§32 Wildfolge
Absatz 1, aus Verpflichtung wird Kann-Bestimmung. Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke können, innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung neuer Jagdbezirke oder nach dem Wechsel eines Jagdausübungsberechtigten eine von Absatz 2 abweichende Wildfolgevereinbarung schriftlich abschließen.
Absatz 3, Erweiterung: Ein anerkannter Schweißhundeführer kann jetzt bei der Nachsuche auch in Begleitung einer weiteren Person einen fremden Jagdbezirk betreten.
Absatz 4 wurde neu hinzugefügt. Die Wildfolge ist in Gebieten zulässig, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist. Das Aneignungsrecht steht dem Eigentümer des Grundstücks zu, auf dem das Wild zur Strecke kam.
§33 Krankgeschossenes Schalenwild
Der Paragraph 33 wurde umbenannt. Schalenwild wurde hier durch den allgemeineren Begriff Wild ersetzt.
Absatz 1 wurde erweitert durch: Verweilt das Wild in Sichtweite und ist ein sicherer Fangschuss aus dem Jagdbezirk, in dem es beschossen wurde, nicht sicher anzubringen, darf die Jagdbezirksgrenze unter Mitführung und Einsatz der Schusswaffe überschritten werden.
Absatz 2 wurde teilweise geändert. Trophäe und Wildbret des übergewechselten Wildes gehören dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten und sind auf den Abschussplan des Jagdbezirkes, in dem es beschossen wurde, anzurechnen.
§34 Anderes krankgeschossenes Wild
Dieser Paragraph wurde gelöscht.
§35 Jagdhundeeinsatz
Der Paragraph 35 wurde umbenannt in Hundeeinsatz
Absatz 1, hier wurde der Begriff Jagdhunde durch den allgemeinen Begriff Hunde ersetzt.
Absatz 2 wurde entsprechend angepasst. Für die Prüfung der Anerkennung der Brauchbarkeit von Hunden erlässt die oberste Jagdbehörde eine Rechtsverordnung.
§40 Landesjägerschaft
Absatz 3 wurde erweitert. Zu den Aufgaben der Landesjägerschaft gehören:
1. die Fortbildung der Jägerinnen und Jäger sowie der Falknerinnen und Falkner, der Hegegemeinschaften, der Wildschadensausgleichskassen, Wildschadensschätzer, Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer.
2. Anerkennung der Brauchbarkeit von Hunden.
3. Durchführung von Zuwendungsverfahren gemäß Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe.