Abschussplanung unter Coronabedingungen
Abschuss von Schalenwild im Jagdjahr 2021/22
Aufgrund der Coronabedingten Einschränkungen wird es erneut einer Vielzahl von Hegegemeinschaften in Mecklenburg-Vorpommern voraussichtlich nicht möglich sein, rechtzeitig für das bevorstehende Jagdjahr 2021/22 den Beschluss über den Gesamtabschussplan für die von ihr bewirtschafteten Wildarten, der mit Gruppen- und Einzelabschussplänen für alle Jagdbezirke ihres räumlichen Wirkungsbereiches untersetzt ist, herbeizuführen und diesen der unteren Jagdbehörde vorzulegen (§ 21 Absatz 4 Satz 1 des Landesjagdgesetzes).
Nach § 21 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes darf Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden. Es zeichnet sich jedoch ab, dass mit Beginn der Jagdzeit einzelner Schalenwild-Altersklassen, die der Abschussplanung unterliegen, für das Jagdjahr 2020/21 oftmals noch keine Abschusspläne bei der jeweils zuständigen unteren Jagdbehörde zwecks
Bestätigung vorgelegt werden können.
Um die Jagdausübung nicht zu beschränken, ist abweichend von der Verwaltungsvorschrift zur Abschussplanung und zur Festsetzung von Mindestabschüssen für Schwarzwild vom 8. Januar 2002 (AmtsBl. M-V 2002 S. 100), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 12.02.2009 (AmtsBl. M-V 2009 S. 274)
2 geändert worden ist, in dem gesetzten Fall, dass Versammlungen nicht stattfinden können, wie folgt zu verfahren:
- Rot- und Damwild dürfen im Rahmen der gemäß § 21 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes bestätigten oder festgesetzten Abschusspläne des Vorjahres (bzw. des Jahres 2019/2020) bejagt werden. Das gilt für die Einzelabschusspläne nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes und den jeweiligen Gesamtabschussplan einer Hegegemeinschaft nach § 21 Absatz 4 des Landesjagdgesetzes.
- Muffelwild darf im Rahmen der gemäß § 21 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes bestätigten oder festgesetzten Einzelabschusspläne des Vorjahres (bzw. des Jahres 2019/2020) bejagt werden.
- Rehwild darf im Rahmen der gemäß § 21 Absatz 1 Satz 3 des Landesjagdgesetzes angezeigten Einzelabschusspläne des Vorjahres (bzw. des Jahres 2019/2020) bejagt werden.
Die beschriebene Vorgehensweise gilt als Übergangslösung. Sollten die Einschränkungen zeitnah aufgehoben werden und die Abschusspläne wieder ordnungsgemäß vorgelegt und durch die Jagdbehörde bestätigt oder festgesetzt werden können, ist wie üblich zu verfahren.
Bildquellen
- Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt: G. Schönebeck