Gesellschaftsjagden unter Coronabedingungen
Hinweise und Empfehlungen des Landesjagdverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. zur Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen – Stand 11.09.2020
Gesellschaftsjagden gelten im Sinne des § 8 Corona-Lockerungs-LVO MV jeweils als Veranstaltung. Veranstaltungen können derzeit unter freiem Himmel mit bis zu 500 und in geschlossenen Räumen mit maximal 200 Personen durchgeführt werden.
Für die Jagdplanung sind immer die jeweils aktuellen Corona- Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen.
- Der Veranstalter, ob Revierinhaber/in oder Jagdleitung, hat die Jagd mindestens 72 Stunden vorher bei der zuständigen Gesundheitsbehörde anzuzeigen.
- Zusammenkünfte sollten im Freien stattfinden, geschlossene Räume sind zu meiden.
- Die Jagdleitung oder ein weiterer von ihm Beauftragter hat die Einhaltung der wegen „Corona“ jeweils aktuell geltenden Bestimmungen zu überwachen. Mündliche Einweisungen und Sicherheitsbelehrungen sollen auf das notwendige Maß beschränkt werden und durch die Gruppenführer dezentral im Revier erfolgen. Der Treffpunkt soll örtlich und zeitlich entzerrt werden, die Einteilung der Gruppen vorher erfolgen.
- Sofern mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Veranstalter (Jagdleitung) Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebots, insbesondere der Steuerung des Zutritts zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen von mindestens 1,5 Metern.
Mund-Nasen-Bedeckung ist immer dann zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern unterbrochen wird. - Die individuellen Hygienemaßnahmen, wie der Verzicht auf Händeschütteln sowie Husten und Niesen in die Armbeuge sind einzuhalten. Die Jagdleitung stellt Desinfektions- und Reinigungsmittel bereit. Die Hände sollten direkt vor und nach der Jagd gründlich gewaschen oder desinfiziert werden. Es sind Einmalhandtücher zu verwenden.
- Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung (z.B. Husten, Erkältungssymptome, Fieber) dürfen nicht an der Jagd teilnehmen. Ihnen ist die Jagdteilnahme zu verwehren.
- Die Kontakte zwischen an der Jagd beteiligten Personen sind auf das Notwendigste zu beschränken und der Mindestabstand der Personen zueinander muss 1,5 Meter betragen, gleich ob es sich um Schützen, Hundeführer, Jagdhornbläser, Treiber oder sonstige Helfer handelt.
- Auf das Jagdblasen sollte wegen der Ausbreitung von Aerosolen verzichtet werden. Sollten Jagdhörner dennoch zum Einsatz kommen, wird empfohlen, dass der Abstand der Bläser untereinander mindestens 2 Meter in jede Richtung und mindestens 10 Meter zu anderen Personen beträgt und nur im Freien geblasen wird. Von einer Aufstellung im Kreis ist abzusehen. Stehen die Bläser in mehreren Reihen, sind diese versetzt aufzustellen und die 2 Meter radial einzuhalten. Vom Durchblasen der Instrumente beispielsweise zur Säuberung ist abzusehen. Die Bespannung der Schalltrichter mit Textilabdeckung ist vorzusehen.
- Bei der Wildbergung oder beim Aufbrechen darf sich der Jäger einer weiteren Person bedienen. Es ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn der Mindestabstand unterschritten werden muss.
- Zur Jagdscheinkontrolle und zum Ausfüllen der Kontaktdaten vor der Jagd (siehe auch Punkt 11) müssen beide (Kontrolleur und Jäger/ in) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Empfehlenswert ist das Übersenden von Kopien/Scan von Jagdscheinen und Schießnachweisen im Voraus per E-Mail/Post.
- Die Jagdleitung oder Beauftragte hat eine Liste aller Jagdteilnehmer zu fertigen. Diese erfasst den Namen, die vollständige Anschrift, Rufnummer, Datum und Uhrzeit. Auf Verlangen ist die Liste den zuständigen Behörden vorzulegen. Die Liste ist vier Wochen aufzubewahren. Damit ist die Nachverfolgbarkeit der Kontaktdaten aller an der Jagd beteiligten Personen zu gewährleisten. Eine Weitergabe der Liste an Dritte ist ausdrücklich nicht gestattet.
- Sofern möglich, fahren die Schützen, Hundeführer und Jagdhelfer in ihren eigenen Fahrzeugen zum Einsatzort. Bei unvermeidlichen Sammelfahrten ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Die Bergung des Wildes erfolgt ausschließlich innerhalb der Gruppe oder durch einen Wildbergetrupp.
- Der Transport in die Wildkammer oder Kühlung erfolgt durch eigens eingewiesene bestimmte Personen. Dritte sollten keinen Zutritt zur Wildkammer erhalten.
- Nach der Bergung des Wildes und der Einweisung der Nachsuchenführer/in wird die Jagd beendet. Corona-bedingt sollten Streckelegen und Schüsseltreiben entfallen.
- Gemeinsam benutzte Gegenstände müssen gut gereinigt bzw. abgespült werden (z.B. ggfs. KFZ-Teile, Wildbergehilfen, Aufbrechhilfen, Messer etc.). Wo es möglich ist, ist eine Wischdesinfektion mit Einmaltüchern grundsätzlich sinnvoll.
- Weitere Informationen, z.B. zur Strecke, erfolgen nach der Jagd auf elektronischem Weg.
- Die Gesamtverantwortung für die Veranstaltung liegt bei der Jagdleitung.
Unter dem Punkt -Aktuelles- haben wir einen Vorschlag für eine Verpflichtungserklärung der Jagdteilnehmerinnen und Jagdteilnehmer für euch vorbereitet. Diesen könnt ihr euch direkt ausdrucken und kopieren. Darin enthalten ist auch die Angabe der unter Punkt 11 geforderten Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung.
Bildquellen
- Gesellschaftsjagd unter Coronabedingungen: Kauer / DJV