Wildbretvermarktung
Jäger aus Vorpommern-Greifswald steigen in die Wildbretvermarktung ein.
Am 12.02.2020 fand in Pasewalk eine Hygieneschulung zur Wildbretvermarktung statt. Der Andrang der Jäger aus unserer Jägerschaft war überwältigend. Amtstierärztin Frau Dr. Barner hatte sichtlich Mühe mit ihrem interessanten Vortrag bis in die letzten Reihen vorzudringen.
Die Teilnahme an dieser Schulung ist Grundvoraussetzung dafür, dass ein Jäger zum Lebensmittelunternehmer werden kann. Dieser Status ist wiederum Grundlage für die Wildbretvermarktung. Das Zertifikat für diese Qualifizierung wurde allen Teilnehmern direkt vor Ort ausgestellt.
Damit gibt es jetzt in der Jägerschaft Uecker-Randow rund 50 Jäger mehr, die das nötige Handwerkszeug besitzen eines der hochwertigsten Lebensmittel die unsere Kulturlandschaft zu bieten hat unters Volk zu bringen.
Wir bedanken uns bei allen Beteiligten, die diese Maßnahme auf die Beine gestellt und durchgeführt haben.
Informationsblatt für Jäger
Eine Registrierung als Lebensmittelunternehmer ist nicht bei allen Vermarktungswegen zwingend erforderlich. Wann welche Vorschriften greifen und was noch beachtet werden muss, das wird in den folgenden Punkten erklärt.
Das Informationsblatt, welches hier in Teilen veröffentlicht ist wurde vom Veterinäramt Kreis Vorpommern-Greifswald erstellt und ist somit sinngemäß Quelle für die nun folgenden Absätze.
Einführung in das EU-Lebensmittelrecht
Im EU-Lebensmittelrecht ist die Verpflichtung verankert, dass grundsätzlich jeder der Lebensmittel an Dritte abgibt verpflichtet ist, sich beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu melden. Hier muss er sich dann als Lebensmittelunternehmer zu registrieren.
Eine Ausnahme bildet unter anderem der Bereich Jagd. Von den folgenden 5 Vermarktungswegen sind die beiden ersten von dieser Verpflichtung entbunden.
1 – Privater häuslicher Gebrauch
Erlegtes Wild wird als Lebensmittel ausschließlich zum privaten häuslichen Gebrauch verwendet. Der Jäger gibt das Wildfleisch also weder ganz, noch in Teilen an Dritte außerhalb seines Familienkreises ab.
Die nationalen Hygienevorschriften schreiben hier lediglich die amtliche Untersuchung auf Trichinen bei den betroffenen Wildarten vor. Bei erkannten Verhaltensstörungen oder bedenklichen Merkmalen besteht die Verpflichtung zur Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt.
Es besteht keine Pflicht sich als Lebensmittelunternehmer zu registrieren.
2 – Abgabe in der Decke oder Schwarte
Der Jäger gibt selbst oder durch Dritte in seinem Jagdbezirk erlegtes Wild in kleiner Menge (Strecke eines Jagdtages) ausschließlich in der Decke oder Schwarte, unzerwirkt, direkt an private Endverbraucher, lokale Einzelhändler (Gaststätten, Geschäfte, Fleischereien etc.) ab. Diese dürfen dann ihrerseits nur an Endverbraucher weiter vermarkten.
In diesem Fall gelten die Verpflichtungen aus Punkt 1 und zusätzlich greift die Vorschrift der Rückverfolgbarkeit (Wildursprungsschein) und nationale Hygienevorschriften.
Auch hier besteht noch keine Registrierungspflicht als Lebensmittelunternehmer.
3 – An zugelassene Wildverarbeitungsbetriebe
Der Jäger gibt selbst oder durch Dritte in seinem Jagdbezirk erlegtes Wild in der Decke oder Schwarte an zugelassene Wildhandels- oder Wildbearbeitungsbetriebe ab.
Es gelten die gleichlautenden Vorschriften, EU-Verordnung Nr. 852/2004 (Anhang 1) und die nationale Vorschrift für die Jagd und den Umgang mit Wild bis zur Abgabe (LMHV).
Dem Wild ist der Wildursprungsschein mit dem Ergebnis der Begutachtung des Stückes durch die „Kundige Person“ beizufügen. Es dürfen jedoch keine Verhaltensstörungen oder bedenkliche Merkmale festgestellt worden sein.
Zusätzlich zum Wildkörper ist das Haupt (ohne Trophäen) abzugeben.
Es findet grundsätzlich immer eine amtliche Fleischuntersuchung und ggf. Trichinenuntersuchung im zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb statt.
In diesem Fall besteht die Pflicht zur Registrierung als Lebensmittelunternehmer.
4 – Abgabe ohne Decke oder Schwarte
Der Jäger gibt selbst oder durch Dritte in seinem Jagdbezirk erlegtes Wild aus der Decke geschlagen oder abgeschwartet und ggf. zerwirkt, in kleiner Menge direkt an private Endverbraucher, lokale Einzelhändler (Gaststätten, Geschäfte, Fleischereien etc.) ab. Diese dürfen dann ihrerseits nur an Endverbraucher weiter vermarkten.
Zusätzlich zu den unter Punkt 2 genannten Vorschriften kommt der hygienische Umgang des Wildes beim Lagern und deren weiterer Umgang (aus der Decke schlagen, abschwarten, zerwirken) hinzu und die dabei genutzten Räumlichkeiten unterliegen einem höheren bauhygienischen Standard.
Es gelten Anlage II der EU-Verordnung 852/2004, sowie die für den Umgang mit Wild vorhandenen nationalen Vorschriften (LMHV und Tier-LMHV).
Die Pflicht zur Registrierung als Lebensmittelunternehmer besteht auch bei dieser Art der Wildbretvermarktung.
5 – Aus fremden Revieren oder Betrieben
Der Jäger verkauft Wildfleisch in kleiner Menge aus dem eigenen, aus den Jagdrevieren Dritter oder von einem zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb direkt an Endverbraucher und oder stellt Wildfleischerzeugnisse wie z.B. Wurst und Schinken her und gibt diese direkt an Endverbraucher ab.
Dadurch nimmt der Jäger den Status eines Einzelhändlers an und muss als solcher zusätzlich ein Gewerbe anmelden.
In diesem Fall gelten die Bestimmungen der LMVH, der Tier-LMVH sowie die EU-Verordnung Nr. 852/2004. Bei der Herstellung von Wildfleischerzeignissen gilt zusätzlich die Anlage 5 der Tier-LMVH.
Bei der Verarbeitung von Wildfleisch aus zugelassenen Betrieben ist die Abgabe an andere Einzelhändler in begrenztem Umfang möglich. In diesem Fall sollte zunächst die Lebensmittelüberwachungsbehörde angesprochen werden.
Bei dieser Art der Wildbretvermarktung besteht die Pflicht zur Registrierung unter Angabe der Betriebsstätte!
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Im Falle weiterer Fragen wendet euch bitte an:
Landkreis Vorpommern-Greifswald
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Bluthsluster Straße 5b
17389 Anklam
Bildquellen
- Wild aus Vorpommern-Greifswald: G. Schönebeck